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Einzelkulturbeiträge

Gestützt auf Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetz (LwG) werden Einzelkulturbeiträge für Ölsaaten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen, Zuckerrücken und Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futtergräsern und Futterleguminosen ausgerichtet. Damit wird der Anbau dieser Kulturen gefördert und eine sinnvolle Bereicherung der Fruchtfolge unterstützt. Bei den Einzelkulturbeiträgen handelt es sich um eine Marktstützungsmassnahme. Die Beiträge werden daher nur ausgerichtet, wenn die Kulturen im Reifezustand als solche geerntet werden.