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Weinwirtschaft

Wer Reben neu anpflanzt, benötigt gemäss Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) eine Bewilligung des Kantons. Nach § 33 Absatz 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Landwirtschaftsgesetz (LwV; RB 910.11) entscheidet das Landwirtschaftsamt über Bewilligungen für Neupflanzungen

Bewilligungskriterien für die Neupflanzung von Reben

Gesuch für die Neupflanzung von Reben zur Weinerzeugung

Rebsortenliste des Kantons Thurgau (Stand 7. Juli 2020)

Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Fachstelle Weinbau Schaffhausen/Thurgau, Charlottenfels, Postfach, 8212 Neuhausen, Tel. 052 674 05 22 (Markus Leumann)