Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Kontrollkosten

Landwirtschaftsgesetz vom 25. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2016); Auszug

§ 17 Direktzahlungen
3 Das zuständige Amt kann mit Direktzahlungen verrechnen:

  1. Beiträge für den Pflanzenschutzfonds;
  2. Beiträge für den Tierseuchenfonds;
  3. Kontrollkosten und Verfahrensgebühren, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen stehen.

§ 19 Kontrollen
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der vom Bund vorgeschriebenen Kontrollen.
2 Die externen Kontrollkosten sind von den Produzenten und Produzentinnen zu tragen.

Verordnung des Regierungsrates zum Landwirtschaftsgesetz vom 10. April 2001 (Stand 1. Juli 2019); Auszug

§ 30a Externe Kontrollkosten
1 Die externen Kontrollkosten der KOL gemäss § 19 Absatz 2 des Gesetzes werden mit Pauschalbeträgen abgegolten.

2 Für die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) wird pro Jahr ein Pauschalbetrag in der Höhe von zwei Promille der für dieses Jahr brutto berechneten Direktzahlungen erhoben, mindestens aber Fr. 100.-- pro Betrieb und Jahr.

3 Zusätzlich werden Pauschalbeiträge von je Fr. 20.-- pro Jahr und Direktzahlungsart für die Kontrollen von angemeldeten Programmen für folgende Direktzahlungsarten erhoben:
1. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps;
2. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion;
3. Tierwohlbeitrag BTS pro Tiergattung (maximal zwei Tiergattungen pro Betrieb);
4. Tierwohlbeitrag RAUS pro Tiergattung (maximal zwei Tiergattungen pro Betrieb);
5. Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren;
6. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung.

4 Für zusätzliche Kontrollen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (SR 910.15), die aufgrund von Mängeln bei früheren Kontrollen durchgeführt werden, wird ein Pauschalbeitrag von Fr. 250.-- erhoben